Rechtsprechung

RS0014811

Der Verkäufer hat den Käufer dann über Umstände aufzuklären, wenn der Käufer nach den Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs eine Aufklärung erwarten konnte. Das ist etwa dann der Fall, wenn es sich bei dem Fahrzeug um einen „aufgebauten Unfallwagen“ handelt, bei dem eine Umkarosserierung stattgefunden hatte und der deshalb für die Herstellergarantie gesperrt war.

Rechtssatz:

Es besteht zwar keine allgemeine Rechtspflicht, den Geschäftspartner über alle Umstände aufzuklären, die auf seine Entschließung einen Einfluss haben können, doch ist sie dann zu bejahen, wenn der andere Teil nach den Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs eine Aufklärung erwarten durfte.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob524/79; 3Ob613/81; 1Ob778/81; 7Ob792/81; 3Ob651/82; 2Ob1501/83; 8Ob23/84; 3Ob553/87; 7Ob553/88; 2Ob113/89; 8Ob597/90; 7Ob529/91; 7Ob625/91; 1Ob529/92 (1Ob530/92); 1Ob548/92; 1Ob1574/92; 4Ob510/93; 7Ob575/93; 1Ob564/95; 1Ob1538/95; 1Ob617/95; 6Ob635/95; 2Ob2140/96m; 10Ob2066/96p; 9Ob312/97s; 4Ob301/97m; 2Ob382/97h; 10Ob70/98m; 2Ob509/96; 4Ob183/98k; 5Ob28/99z; 4Ob265/99w; 7Ob169/99z; 2Ob17/00i; 10Ob88/00i; 7Ob154/00y; 1Ob183/00v; 10Ob297/00z; 8Ob284/01z; 2Ob151/02y (2Ob152/02w); 7Ob140/02t; 3Ob25/03b; 2Ob254/04y; 6Ob27/05x; 7Ob129/06f; 6Ob132/06i; 8Ob36/07p; 4Ob130/09k; 3Ob111/09h; 6Ob268/09v; 9Ob50/10h; 10Ob30/11a; 2Ob176/10m; 8Ob19/12w; 4Ob11/13s; 7Ob23/13b; 3Ob23/13y; 8Ob57/14m; 1Ob191/15t; 9ObA10/16k; 1Ob56/17t; 6Ob52/18t; 9ObA67/18w
Entscheidung:
20.02.1979
Norm:
ABGB §870 CII
ABGB §879 BI
ABGB §933a
ABGB §1299 G
HGB §377 Abs5 B

Entscheidungstexte



3 Ob 613/81 3 Ob 613/81 Entscheidungstext OGH 13.01.1982 3 Ob 613/81 Ähnlich; Beisatz: Wenn ansonsten der Vertragszweck des Partners gefährdet würde oder diesem ein Schaden droht. Der Verkäufer verschweigt, dass mit der Erteilung einer Baugenehmigung nicht gerechnet werden kann, obwohl ihn aus wiederholten Äußerung des Käufers sein Bauabsicht bekannt war. (T1)


7 Ob 792/81 7 Ob 792/81 Entscheidungstext OGH 01.07.1982 7 Ob 792/81 Auch

3 Ob 651/82 3 Ob 651/82 Entscheidungstext OGH 12.01.1983 3 Ob 651/82 Auch; Beisatz: Keine Belehrungspflicht des Verkäufers, wenn Käufer keinen bestimmten Verwendungszweck genannt hat. (T2) Veröff: JBl 1984,41

2 Ob 1501/83 2 Ob 1501/83 Entscheidungstext OGH 12.07.1983 2 Ob 1501/83