Der Verkäufer hat den Käufer dann über Umstände aufzuklären, wenn der Käufer nach den Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs eine Aufklärung erwarten konnte. Das ist etwa dann der Fall, wenn es sich bei dem Fahrzeug um einen „aufgebauten Unfallwagen“ handelt, bei dem eine Umkarosserierung stattgefunden hatte und der deshalb für die Herstellergarantie gesperrt war.