Rechtsprechung

RS0014820

Eine allgemeine Aufklärungspflicht über alle Umstände, die den Vertragsgegner vom Vertragsabschluss abhalten könnten, besteht nicht. Das Verschweigen von Umständen kann nur dann sittenwidrig sein, wenn der Vertragsgegner nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte eine Aufklärung erwarten durfte. Jeder Teil muss somit grundsätzlich die eigenen Interessen selbst wahrnehmen.

Rechtssatz:

Eine allgemeine Aufklärungspflicht über alle Umstände, die den Vertragsgegner vom Vertragsabschluss abhalten könnten, besteht nicht. Das Verschweigen von Umständen kann nur dann sittenwidrig sein, wenn der Vertragsgegner nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte eine Mitteilung erwarten durfte.(Reichsgericht vom 31.01.1944, II 130/43)

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob787/53; 2Ob505/85; 3Ob588/85; 7Ob542/86; 1Ob511/87; 1Ob544/87; 1Ob529/92 (1Ob530/92); 1Ob548/92; 4Ob510/93; 1Ob1538/95; 1Ob617/95; 4Ob301/97m; 2Ob382/97h; 2Ob509/96; 5Ob104/99a; 1Ob168/02s; 9Ob17/06z; 3Ob111/09h; 2Ob7/11k; 8ObA36/10t; 9ObA140/12x
Entscheidung:
08.10.1953
Norm:
ABGB §870 CII
ABGB §879 Abs1 BI
ABGB §1295 IIf7f

Entscheidungstexte


1 Ob 787/53 1 Ob 787/53 Entscheidungstext OGH 08.10.1953 1 Ob 787/53