List im Sinne der §§ 870, 1487 ABGB bedeutet, dass der andere den Irrenden bewusst in Irrtum führt oder den ihm bekannten Irrtum ausnützt, dass er also positive Kenntnis davon hat, dass der andere Teil irrt und dass der Irrtum einen Einfluss auf seinen Willensentschluss hat. List kann auch dann vorliegen, wenn der Vertragspartner durch das Verschweigen wahrer Tatsachen in seinem Irrtum belassen oder bestärkt wird.. Täuschung durch Verschweigen erfordert allerdings, dass eine Aufklärungspflicht verletzt wurde, was nach den Anschauungen des redlichen Verkehrs zu beurteilen ist. Beispiel: Verschweigen der Existenz einer Gegenexpertise, wonach das Gemälde gefälscht sein könnte (6 Ob 83/68).