Rechtsprechung

RS0014900

Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums nicht aus. Aus einem (generellen) Verzicht auf Gewährleistung kann nicht in jedem Fall auf den Verzicht auf die Irrtumsanfechtung geschlossen werden. Wurde aber die Haftung für einen bestimmten Umstand ausgeschlossen, so scheidet auch die Berufung auf Irrtum aus. Denn die Auslegung des Vertrags wird in diesem Fall ergeben, dass der Ausschluss der Gewährleistung für eine bestimmte Eigenschaft auch einen Verzicht auf die Irrtumsanfechtung für diesen Umstand umfasst. Beispiel: Ein zwischen Privatpersonen abgeschlossener Kaufvertrag über einen Gebraucht-PKW, dessen Mängel beiden Parteien trotz ÖAMTC-Ankaufsprüfung nicht bekannt waren, beinhaltete die Klauseln „Auto wurde so gekauft wie gesehen und Probe gefahren, mit Unfallschaden keine Garantie.“ und „Der Verkäufer übernimmt für die Beschaffenheit des verkauften Kraftfahrzeuges keine Gewährleistung“. Der Oberste Gerichtshof erachtete diese Vereinbarung als wirksamen Ausschluss jeglicher Einwände aufgrund des Zustands des Fahrzeugs.

Rechtssatz:

Der Verzicht auf Gewährleistung schließt die Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums nicht aus. Ein Ausschluss dieser Anfechtung ist unzulässig. Dem Geschäftsherrn ist die Irreführung durch eine Person zuzurechnen, die für ihn und in seinem Interesse bei der Vorbereitung des Geschäftes tätig geworden ist, gleichgültig ob diese Person bevollmächtigt war oder sich innerhalb der Grenzen der ihr erteilten Vollmacht gehalten hat (wie SZ 33/114).

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
6Ob337/64; 8Ob368/65; 6Ob83/68; 4Ob589/69; 8Ob158/70; 1Ob61/71; 4Ob651/71; 5Ob46/72; 1Ob26/75; 1Ob207/75; 1Ob599/78; 5Ob748/79; 7Ob651/81; 3Ob542/87; 8Ob98/08g; 3Ob111/09h; 2Ob176/10m; 9Ob10/15h; 3Ob35/17v
Entscheidung:
16.12.1964
Norm:
ABGB §871 A
ABGB §929

Entscheidungstexte


6 Ob 337/64 6 Ob 337/64 Entscheidungstext OGH 16.12.1964 6 Ob 337/64 Veröff: EvBl 1965/302 S 464 = HS 4321 = HS 4087

8 Ob 368/65 8 Ob 368/65 Entscheidungstext OGH 18.01.1966 8 Ob 368/65




1 Ob 61/71 1 Ob 61/71 Entscheidungstext OGH 25.03.1971 1 Ob 61/71 nur: Dem Geschäftsherrn ist die Irreführung durch eine Person zuzurechnen, die für ihn und in seinem Interesse bei der Vorbereitung des Geschäftes tätig geworden ist, gleichgültig ob diese Person bevollmächtigt war oder sich innerhalb der Grenzen der ihr erteilten Vollmacht gehalten hat (wie SZ 33/114). (T2)

4 Ob 651/71 4 Ob 651/71 Entscheidungstext OGH 22.02.1972 4 Ob 651/71 nur T2

5 Ob 46/72 5 Ob 46/72 Entscheidungstext OGH 08.03.1972 5 Ob 46/72 nur T2


1 Ob 207/75 1 Ob 207/75 Entscheidungstext OGH 08.10.1975 1 Ob 207/75 nur T1; Veröff: EvBl 1976/125 S 239 = JBl 1976,646

1 Ob 599/78 1 Ob 599/78 Entscheidungstext OGH 26.04.1978 1 Ob 599/78 nur T1

5 Ob 748/79 5 Ob 748/79 Entscheidungstext OGH 15.01.1980 5 Ob 748/79 nur T1

7 Ob 651/81 7 Ob 651/81 Entscheidungstext OGH 09.07.1981 7 Ob 651/81 nur T1