Rechtsprechung

RS0014904

Der sogenannte Kalkulationsirrtum betrifft in der Regel nicht die rechtsgeschäftliche Erklärung selbst, sondern nur Umstände, die dieser vorausgegangen sind, und damit nur den Beweggrund. Wenn jedoch die Kalkulation zum Gegenstand de entscheidenden Vertragsverhandlungen gemacht wurde, und der geforderte Preis erkennbar als ein auf dieser Kalkulation beruhender bezeichnet worden ist, liegt hingegen ein Irrtum über den Inhalt der Erklärung vor. ( Reichsgericht v 14. Oktober 1942, VIII 76/42 )

Rechtssatz:

Der sogenannte Kalkulationsirrtum betrifft in der Regel nicht die rechtsgeschäftliche Erklärung selbst, sondern nur Umstände, die dieser vorausgegangen sind, und damit nur den Beweggrund. Wenn jedoch die Kalkulation zum Gegenstand de entscheidenden Vertragsverhandlungen gemacht wurde, und der geforderte Preis erkennbar als ein auf dieser Kalkulation beruhender bezeichnet worden ist, liegt hingegen ein Irrtum über den Inhalt der Erklärung vor. ( Reichsgericht v 14. Oktober 1942, VIII 76/42 ) Der sogenannte Kalkulationsirrtum betrifft in der Regel nicht die rechtsgeschäftliche Erklärung selbst, sondern nur Umstände, die dieser vorausgegangen sind, und damit nur den Beweggrund. Wenn jedoch die Kalkulation zum Gegenstand de entscheidenden Vertragsverhandlungen gemacht wurde, und der geforderte Preis erkennbar als ein auf dieser Kalkulation beruhender bezeichnet worden ist, liegt hingegen ein Irrtum über den Inhalt der Erklärung vor. ( Reichsgericht v 14. Oktober 1942, römisch VIII 76/42 )

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob14/73; 5Ob515/83; 6Ob662/81; 7Ob682/86; 1Ob606/88; 7Ob554/89; 4Ob139/10k; 7Ob136/10s; 4Ob58/20p; 8Ob58/22w; 5Ob205/22s
Entscheidung:
17.08.2023
Norm:
ABGB §871 BII
ABGB §901 I2a ABGB § 871 heute ABGB § 871 gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979 ABGB § 901 heute ABGB § 901 gültig ab 01.01.1812

Entscheidungstexte


5 Ob 14/73 5 Ob 14/73 Entscheidungstext OGH 07.02.1973 5 Ob 14/73 nur: Der sogenannte Kalkulationsirrtum betrifft in der Regel nicht die rechtsgeschäftliche Erklärung selbst, sondern nur Umstände, die dieser vorausgegangen sind, und damit nur den Beweggrund. (T1) Beisatz: Erhebliche Preisdifferenz zufolge Irrtums im Ausmaß der zu liefernden Schottermenge. (T2); Veröff: RZ 1973/89 S 66 = JBl 1974/144

5 Ob 515/83 5 Ob 515/83 Entscheidungstext OGH 22.02.1983 5 Ob 515/83 Auch

6 Ob 662/81 6 Ob 662/81 Entscheidungstext OGH 17.03.1983 6 Ob 662/81 Vgl aber; Veröff: EvBl 1983/100 S 396