Ein Irrtum über den Wert einer Sache stellt in der Regel keinen Grund zur Vertragsanfechtung dar. Gleiches gilt für Irrtümer über die künftige Wert- und Kursentwicklung von Wertpapieren. Besteht hingegen ein Irrtum über wertbildende Eigenschaften wie eine dem Anlageprodukt immanente Begrenzung des Verlustpotentials (zB Ausfallgarantie, Versicherung, Pfandrechte), dann liegt ein relevanter Irrtum über eine Eigenschaft des Produkts vor. In diesem Sinn sind auch die „Risikogeneigtheit“ oder „Wertstabilität“ einer Anlageform oder bspw die Diversifizierung eines Fonds als relevante Eigenschaft für einen Irrtum anzusehen. Der Irrtum setzt weder absichtliche noch fahrlässige Irreführung voraus; es genügt jedes für die Entstehung des Irrtums ursächliche Verhalten.