Rechtsprechung

RS0014928

Irrtum bei Pauschalpreis: Ein Kalkulationsirrtum bei Ermittlung eines Pauschalpreises liegt dann vor, wenn sich der Anbieter im internen Bereich verrechnet und aus diesem Grund einen irrtümlich bestimmten Preis anbietet, ein Erklärungsirrtum, wenn er – etwa auf Grund eines Schreibfehler beim richtig berechneten Preis – etwas anders erklärt, als er erklären wollte.

Rechtssatz:

Ein Kalkulationsirrtum bei Ermittlung eines Pauschalpreises liegt dann vor, wenn sich der Anbieter im internen Bereich verrechnet und aus diesem Grund einen irrtümlich bestimmten Preis anbietet, ein Erklärungsirrtum, wenn er - etwa auf Grund eines Schreibfehler beim richtig berechneten Preis - etwas anders erklärt, als er erklären wollte.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob606/88
Entscheidung:
15.06.1988
Norm:
ABGB §871 BII
ABGB §901 I1