Rechtsprechung

RS0015083

Ist das Geschäft ein zweiseitiges ( hier Darlehens- und Pfandbestellungsvertrag ), muss die Urkunde von beiden Teilen unterschrieben sein. Die bloße Aufsandungsklausel genügt weder für die Einverleibung im Grundbuch noch für die Urkundenhinterlegung.

Rechtssatz:

Ist das Geschäft ein zweiseitiges ( hier Darlehens- und Pfandbestellungsvertrag ), muß die Urkunde von beiden Teilen unterschrieben sein. Die bloße Aufsandungsklausel genügt weder für die Einverleibung im Grundbuch noch für die Urkundenhinterlegung.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob211/61
Entscheidung:
12.07.1961
Norm:
ABGB §432 ABGB § 432 heute ABGB § 432 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Entscheidungstexte


5 Ob 211/61 5 Ob 211/61 Entscheidungstext OGH 12.07.1961 5 Ob 211/61 Veröff: EvBl 1961/477 S 601