Rechtsprechung

RS0015253

Unterbleiben der Bestellung eines Baustellenkoordinators: Bestellt der Bauherr keinen Baustellenkoordinator, trägt er selbst die Verantwortung für die diesem vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben. Hat er einen Baustellenkoordinator bestellt, so trifft ihn keine Gehilfenhaftung, weil der Baustellenkoordinator – nach zulässiger Übertragung der schutzgesetzlichen Pflichten – eigenverantwortlich eigene gesetzliche Pflichten erfüllt; der Bauherr haftet dann nur für Auswahlverschulden. Der Baustellenkoordinator haftet den auf der Baustelle eingesetzten Arbeitnehmern für Pflichtwidrigkeiten nicht nur deliktisch aus Schutzgesetzverletzung, sondern auch vertraglich nach dem Koordinationsvertrag; bedient er sich für die Erfüllung seiner (vertraglichen) Pflichten selbst eines Gehilfen, haftet er für diesen gemäß § 1313a ABGB.

Rechtssatz:

Bestellt der Bauherr keinen Baustellenkoordinator, trägt er selbst die Verantwortung für die diesem vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben. Hat er einen Baustellenkoordinator bestellt, so trifft ihn keine Gehilfenhaftung, weil der Baustellenkoordinator - nach zulässiger Übertragung der schutzgesetzlichen Pflichten - eigenverantwortlich eigene gesetzliche Pflichten erfüllt; der Bauherr haftet dann nur für Auswahlverschulden. Der Baustellenkoordinator haftet den auf der Baustelle eingesetzten Arbeitnehmern für Pflichtwidrigkeiten nicht nur deliktisch aus Schutzgesetzverletzung, sondern auch vertraglich nach dem Koordinationsvertrag; bedient er sich für die Erfüllung seiner (vertraglichen) Pflichten selbst eines Gehilfen, haftet er für diesen gemäß § 1313a ABGB.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob272/03v; 6Ob21/04p; 10Ob112/05a; 3Ob44/07b; 8ObA6/08b; 2Ob162/08z; 7Ob211/09v; 2Ob240/12a; 8Ob26/13a; 8ObA54/14w; 3Ob24/16z
Entscheidung:
11.12.2003
Norm:
ABGB §1313a IIIf
ABGB §1315 IIa
BauKG §2 Abs2
BauKG §3 Abs1
BauKG §9 Abs1

Entscheidungstexte