Rechtsprechung

RS0015665

Ein Mehrheitsbeschluss unter Miteigentümers über eine wichtige Veränderung darf erst dann erfolgen, wenn auch die Minderheit hiezu gehört worden ist. Grund dafür ist die Möglichkeit, dass Argumente der Minderheit zu einem Meinungsumschwung bei (Teilen) der Mehrheit führen können. Hatte die Minderheit vor einem Mehrheitsbeschluss über die Herbeiführung einer wichtigen Veränderung nicht einmal Gelegenheit zur Äußerung, so ist dieser Beschluss gegenüber der Minderheit jedenfalls rechtsunwirksam.

Rechtssatz:

Ein Mehrheitsbeschluss über eine wichtige Veränderung i.S. des § 834 ABGB darf erst dann erfolgen, wenn auch die Minderheit hiezu gehört worden ist. (so schon RiZ 1958 S 168).

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob361/68; 4Ob2024/96t; 4Ob2229/96i; 1Ob267/02z; 4Ob229/07s; 5Ob133/09h; 8Ob41/13g
Entscheidung:
05.12.1968
Norm:
ABGB §823
ABGB §835 A
ABGB §1188
WEG 2002 §24

Entscheidungstexte