Rechtsprechung

RS0015672

Der Minderheit steht es nicht zu, sich die Entscheidung vorzubehalten. Ein solcher Vorbehalt würde Ablehnung der beabsichtigten Maßnahme bedeuten. Wenn die Mehrheit der Minderheit keine Gelegenheit gibt durch Einsicht in die hiefür bestehenden Unterlagen und Akten oder durch Einholung von Gutachten zu prüfen, ob die vorgeschlagenen Veränderungen tatsächlich der Erhaltung und besseren Benützung der Sache dienen, dann steh es der Minderheit frei, die vorgeschlagenen Maßnahmen abzulehnen, wodurch sie die Mehrheit zwingt, sich an den Außerstreitrichter zu wenden. Vor Fassung eines Mehrheitsbeschlusses aber kann die Entscheidung des Richters nicht in Anspruch genommen werden.

Rechtssatz:

Der Minderheit steht es nicht zu, sich die Entscheidung vorzubehalten. Ein solcher Vorbehalt würde Ablehnung der beabsichtigten Maßnahme bedeuten. Wenn die Mehrheit der Minderheit keine Gelegenheit gibt durch Einsicht in die hiefür bestehenden Unterlagen und Akten oder durch Einholung von Gutachten zu prüfen, ob die vorgeschlagenen Veränderungen tatsächlich der Erhaltung und besseren Benützung des Hauptstammes dienen, dann steh es der Minderheit frei, die vorgeschlagenen Maßnahmen abzulehnen, wodurch sie die Mehrheit zwingt, sich an den Außerstreitrichter zu wenden. Vor Fassung eines Mehrheitsbeschlusses aber kann die Entscheidung des Richters nicht in Anspruch genommen werden.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
7Ob314/56; 5Ob2435/96s; 8Ob41/13g
Entscheidung:
20.06.1956
Norm:
ABGB §835 A