Rechtsprechung

RS0016101

Ein Irrtum über den Wert einer Sache ist nur dann beachtlich, wenn die Parteien ihre Vorstellungen über den Verkehrswert zumindest stillschweigend zur Bedingung des Kaufvertrags gemacht haben.

Rechtssatz:

Ein Irrtum über den Wert eines veräußerten Gegenstandes ist nur dann beachtlich, wenn die Parteien ihre Vorstellungen über den Verkehrswert des Gegenstandes wenigstens stillschweigend zur Bedingung gemacht haben.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
6Ob342/66; 6Ob146/97g; 7Ob111/06h
Entscheidung:
28.03.2007
Norm:
ABGB §871 BII
ABGB §901 I3 ABGB § 871 heute ABGB § 871 gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979 ABGB § 901 heute ABGB § 901 gültig ab 01.01.1812