Rechtsprechung

RS0016189

Der Käufer eines Gebrauchtwagens will grundsätzlich ein verkehrstaugliches (verkehrstüchtiges) Fahrzeug erwerben, sodass die Verkehrstauglichkeit in der Regel eine stillschweigend vereinbarte Eigenschaft darstellt. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Probefahr vereinbart wurde. Anderes würde hingegen dann gelten, wenn der Käufer erklärt, ein Fahrzeug „zum Ausschlachten“ erwerben zu wollen.

Rechtssatz:

Es kann nicht zweifelhaft sein, dass der Käufer eines Gebrauchtwagens - nicht etwa eines zur Ausschlachtung bestimmten Autowracks - ein verkehrstüchtiges Fahrzeug erwerben will, das also seine Absicht vorzüglich darauf gerichtet, und wenn diese Absicht dem Verkäufer etwa durch die Vereinbarung einer Probefahrt erkennbar sein muss -, auch als stillschweigend erklärt anzusehen ist.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob128/73; 7b526/85; 4Ob150/10b; 8Ob19/12w; 1Ob106/13i; 2Ob196/13g
Entscheidung:
05.09.1973
Norm:
ABGB §871 BIII