Rechtsprechung

RS0016199 [T3]

Das Vorliegen von Vorschäden kann einen wesentlichen Irrtum begründen, der zur Aufhebung/Anpassung des Vertrags berechtigt.

Rechtssatz:

Der Irrtum über das Baujahr eines Gebrauchtwagens ist ein wesentlicher.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
7Ob124/66; 1Ob34/72; 1Ob625/77 (1Ob626/77, 1Ob627/77); 1Ob745/79; 7Ob651/81; 5Ob551/83; 8Ob538/90; 7Ob653/92; 7Ob568/95; 8Ob19/12w
Entscheidung:
13.07.1966
Norm:
ABGB §871 BIII