Rechtsprechung

RS0016199

Der Irrtum über das Baujahr eines Gebrauchtwagens ist ein wesentlicher, der zur Vertragsaufhebung berechtigen kann. Gleiches gilt für einen Irrtum über den Zustand des Motors und über Vorschäden, die für die Sicherheit relevant sind.

Rechtssatz:

Der Irrtum über das Baujahr eines Gebrauchtwagens ist ein wesentlicher.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
7Ob124/66; 1Ob34/72; 1Ob625/77 (1Ob626/77, 1Ob627/77); 1Ob745/79; 7Ob651/81; 5Ob551/83; 8Ob538/90; 7Ob653/92; 7Ob568/95; 8Ob19/12w
Entscheidung:
13.07.1966
Norm:
ABGB §871 BIII