Rechtsprechung

RS0016207

Die wahrheitsgemäße und vollständige Aufklärung über bekannte Vorschäden gehört insbesondere dann, wenn sich der Käufer hienach ausdrücklich erkundigt, zu den Sorgfaltspflichten des Verkäufers. Auf ein Verschulden des Verkäufers kommt es für die Berechtigung der Irrtumsanfechtung nicht an.

Rechtssatz:

Die wahrheitsgemäße und vollständige Aufklärung über bekannte Vorschäden gehört insbesondere dann, wenn sich der Käufer hienach ausdrücklich erkundigt, zu den Sorgfaltspflichten des Verkäufers. Auf ein Verschulden des Verkäufers kommt es für die Berechtigung der Irrtumsanfechtung nicht an; ein solches ist nur für darauf gestützte Schadenersatzansprüche von Bedeutung.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
8Ob538/90; 7Ob568/95; 3Ob23/13y
Entscheidung:
31.05.1990
Norm:
ABGB §871 BIII
ABGB §1295 IIf7f