Irrtümer über folgende Eigenschaften von gebrauchten PKW wurden in der bisherigen Rechtsprechung als wesentlich beurteilt: Über die bisher gefahrene Kilometeranzahl, die Unfallfreiheit, den Zustand des Motors, Vorschäden (zumindest dann, wenn sie die Verkehrssicherheit oder Fahreigenschaften beeinträchtigen können). Als nicht wesentlich wurde hingegen bei einem alten Fahrzeug ein Irrtum über die Notwendigkeit einer ehestens vorzunehmenden Getriebereparatur angesehen.