Rechtsprechung

RS0016237

Vertragsanpassung ist nur bei einem unwesentlichen Irrtum und nur dann möglich, wenn der Gegner im Zeitpunkt des Kontrahierens hypothetisch den Willen gehabt hätte, gegebenenfalls auch zu den Bedingungen, die der andere Teil nunmehr durchzusetzen bestrebt ist, abzuschließen.

Rechtssatz:

Vertragsanpassung ist nur bei einem unwesentlichen Irrtum und nur dann möglich, wenn der Gegner im Zeitpunkt des Kontrahierens hypothetisch den Willen gehabt hätte, gegebenenfalls auch zu den Bedingungen, die der andere Teil nunmehr durchzusetzen bestrebt ist, abzuschließen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
7Ob40/78; 5Ob573/80; 1Ob789/80; 7Ob651/81; 5Ob768/80; 3Ob542/87; 6Ob663/90; 1Ob1538/95; 1Ob2012/96f; 1Ob32/98g; 6Ob124/98y; 5Ob144/98g; 9Ob274/98d; 3Ob68/03a; 7Ob250/03w; 10Ob115/05t; 3Ob13/07v; 9Ob50/10h; 2Ob176/10m; 4Ob11/13s; 3Ob23/13y; 7Ob217/13g; 9Ob15/17x; 8Ob106/17x; 6Ob29/18k; 6Ob16/20a; 10Ob4/21t; 10Ob9/22d; 6Ob51/22a; 5Ob60/23v; 5Ob205/22s; 8Ob70/23m
Entscheidung:
17.11.2023
Norm:
ABGB §871 D
ABGB §872 ABGB § 871 heute ABGB § 871 gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979 ABGB § 872 heute ABGB § 872 gültig ab 01.01.1812

Entscheidungstexte


7 Ob 40/78 7 Ob 40/78 Entscheidungstext OGH 07.09.1978 7 Ob 40/78


1 Ob 789/80 1 Ob 789/80 Entscheidungstext OGH 04.03.1981 1 Ob 789/80 Vgl

7 Ob 651/81 7 Ob 651/81 Entscheidungstext OGH 09.07.1981 7 Ob 651/81 nur: Vertragsanpassung ist nur bei einem unwesentlichen Irrtum möglich. (T1)