Auf die Anfechtung eines Vertrags wegen Irrtums kann – außerhalb des Anwendungsbereichs des KSchG – im Vorhinein verzichtet werden, wenn der Irrtum nicht grob fahrlässig veranlasst wurde. Ein solcher Verzicht ist insbesondere dann zulässig, wenn der Irrende selbst in der Lage war, seinerseits rechtzeitig ausreichende Nachprüfungen über irrtumsrelevante Umstände vorzunehmen.