Rechtsprechung

RS0016258

Hätte der Besteller, wäre der Unternehmer seiner Warnpflicht nachgekommen, einen außerhalb des Werkes vorzunehmenden Zusatzauftrag erteilt, so kann er, würde das Werk bei Ausführung des Zusatzauftrages einwandfrei funktionieren, nicht im Wege der Gewährleistung, sondern nur mittels irrtumsrechtlicher Vertragsanpassung die Ausführung des weiteren Werkes erreichen. Ohne Vertragsanpassung steht dann aber dem Besteller ein Leistungsverweigerungsrecht nicht zu. Wird eine bestimmte Ausführung des Werks vereinbart, die aber aufgrund der konkreten Verhältnisse nicht geeignet ist, den (zumindest implizit) bedungenen Zweck zu erfüllen, so muss daher zunächst – bei Vorliegen der Voraussetzungen – auf irrtumsrechtlichem Weg eine Vertragsanpassung herbeigeführt werden, die unter Umständen mit einer Erhöhung des Entgelts verbunden ist, die den sogenannten „Sowieso-Kosten“ entspricht

Rechtssatz:

Hätte der Besteller, wäre der Unternehmer seiner Warnpflicht nachgekommen, einen außerhalb des Werkes vorzunehmenden Zusatzauftrag erteilt, so kann er, funktionierte das Werk bei Ausführung des Zusatzauftrages einwandfrei, nicht im Wege der Gewährleistung sondern nur mittels irrtumsrechtlicher Vertragsanpassung die Ausführung des weiteren Werkes erreichen. Ohne Vertragsanpassung steht dann aber dem Besteller ein Leistungsverweigerungsrecht nicht zu.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob628/91; 1Ob550/93; 9Ob342/98d; 8Ob97/00y; 9Ob28/06t; 4Ob137/11t; 4Ob10/12t; 9Ob28/12a; 4Ob96/16w
Entscheidung:
29.01.1992
Norm:
ABGB §872
ABGB §932 I
ABGB §932 IV
ABGB §1052 B1
ABGB §1151 IB
ABGB §1165 A
ABGB §1167
ABGB §1168a

Entscheidungstexte