Rechtsprechung

RS0016260

Die Vertragsänderung, die § 872 ABGB dem Irrenden einräumt, besteht nicht einfach im Unterschied zwischen der vereinbarten und dem wirklichen Wert der Leistung, es ist vielmehr die dem Irrenden obliegende Leistung verhältnismäßig im Sinne einer relativen Berechnungsmethode zu ändern, der vereinbarte Preis muss sich zum geminderten Preis so verhalten, wie der Wert der Sache ohne Mangel zum Wert der Sache mit Mangel.

Rechtssatz:

Die Vertragsänderung, die § 872 ABGB dem Irrenden einräumt, besteht nicht einfach im Unterschied zwischen der vereinbarten und dem wirklichen Wert der Leistung, es ist vielmehr die dem Irrenden obliegende Leistung verhältnismäßig im Sinne einer relativen Berechnungsmethode zu ändern, der vereinbarte Preis muss sich zum geminderten Preis so verhalten, wie der Wert der Sache ohne Mangel zum Wert der Sache mit Mangel. Die Vertragsänderung, die Paragraph 872, ABGB dem Irrenden einräumt, besteht nicht einfach im Unterschied zwischen der vereinbarten und dem wirklichen Wert der Leistung, es ist vielmehr die dem Irrenden obliegende Leistung verhältnismäßig im Sinne einer relativen Berechnungsmethode zu ändern, der vereinbarte Preis muss sich zum geminderten Preis so verhalten, wie der Wert der Sache ohne Mangel zum Wert der Sache mit Mangel.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob197/75; 1Ob766/76; 7Ob728/79; 7Ob558/81; 5Ob768/80; 5Ob695/82; 6Ob554/84; 3Ob647/86; 3Ob542/87; 6Ob600/90; 4Ob1678/95; 1Ob27/97w; 6Ob138/98g; 3Ob236/01d; 2Ob176/10m; 8Ob96/23k
Entscheidung:
11.01.2024
Norm:
ABGB §872 ABGB § 872 heute ABGB § 872 gültig ab 01.01.1812

Entscheidungstexte



1 Ob 766/76 1 Ob 766/76 Entscheidungstext OGH 15.11.1976 1 Ob 766/76 Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 197/75

7 Ob 728/79 7 Ob 728/79 Entscheidungstext OGH 04.10.1979 7 Ob 728/79

7 Ob 558/81 7 Ob 558/81 Entscheidungstext OGH 19.03.1981 7 Ob 558/81


5 Ob 695/82 5 Ob 695/82 Entscheidungstext OGH 21.09.1982 5 Ob 695/82 nur: Die Vertragsänderung, die § 872 ABGB dem Irrenden einräumt, besteht nicht einfach im Unterschied zwischen der vereinbarten und dem wirklichen Wert der Leistung, es ist vielmehr die dem Irrenden obliegende Leistung verhältnismäßig im Sinne einer relativen Berechnungsmethode zu ändern . (T1)

6 Ob 554/84 6 Ob 554/84 Entscheidungstext OGH 03.05.1984 6 Ob 554/84