Die Geltendmachung der Anpassung eines Kaufvertrages wegen eines unwesentlichen Geschäftsirrtums (§ 872 ABGB) erfordert nicht nur die Behauptung der konkreten unrichtigen Vorstellung von der Wirklichkeit und einer der im § 871 Abs 1 ABGB genannten Anfechtungsvoraussetzungen; der Kläger muss insbesondere auch behaupten und beweisen, dass bestimmte Faktoren – hier ein bestimmtes Ausmaß des Kaufobjektes – für die Preisbestimmung maßgebend waren und der Vertrag bei Kenntnis der wahren Umstände mit einem anderen Inhalt – hier mit einem anderen Kaufpreis – abgeschlossen worden wäre.