Rechtsprechung

RS0016270

Warnpflichtverletzung, Vertragsänderung, Sowiesokosten: Begehrt der Besteller die Verbesserung eines durch Verletzung der vorvertraglichen Warnpflicht des Unternehmers ausgelösten Mangels, überschreitet er mit diesem Verlangen die Grenzen des Vertrags, müsste doch mit der Verbesserung im Detail ein anderes bzw umfangreicheres Werk hergestellt werden. Der Verbesserungsanspruch muss daran aber nicht scheitern, doch bedarf die begehrte Änderung des Vertragsgegenstandes einer auf Rechtsgestaltung abzielenden irrtumsrechtlichen Erklärung (Vertragsanpassung).

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob550/93; 6Ob233/97a; 8Ob97/00y; 4Ob202/08x; 4Ob96/16w
Entscheidung:
11.05.1993
Norm:
ABGB §872
ABGB §1167