Die Ausübung einer Servitut bleibt auf die Natur und den Zweck der Bestellung zur Zeit der Einräumung der Servitut beschränkt. Die Zufahrt mit Personenkraftwagen statt mit Wirtschaftsfuhren ist daher eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit. Servituten dürfen nicht erweitert oder über die durch den Erwerbstitel gezogene Grenze ausgedehnt werden. Eine Anpassung der Benützungsart durch den Servitutsberechtigten an die fortschreitende technische Entwicklung ist jedoch grundsätzlich zulässig.