Rechtsprechung

RS0016367

Eine erheblich schwerere Belastung des dienenden Gutes und damit eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Beschaffenheit des Weges (etwa dessen Breite und/oder Befestigung) geändert werden muss, um eine Benützung durch Fahrzeuge zu ermöglichen. Der Dienstbarkeitsberechtigte ist weder befugt, eine solche Änderung des Weges ohne Zustimmung des Belasteten selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, noch rechtlich in der Lage, sich die vom Belasteten für eigene Zwecke vorgenommene Wegänderung ohne dessen Zustimmung zunutze zu machen. Die Inanspruchnahme eines breiteren als bisher befahrenen Grundstreifens stellt immer eine erheblich schwerere Belastung des dienenden Guts dar. Eine solche eigenmächtige Erweiterung der Dienstbarkeit muss der Belastete nicht dulden, weil die bessere Benützbarkeit einer breiteren Fahrbahn die größere Belastung des dienenden Gutes nicht rechtfertigen kann. Der Servitutsverpflichtete muss keine weitere Belastung von durch die Dienstbarkeit nicht betroffenen Teilen seiner Liegenschaft dulden, um dem Berechtigten die Ausübung der Dienstbarkeit zu erleichtern.

Rechtssatz:

Eine erheblich schwerere Belastung des dienenden Gutes und damit eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Beschaffenheit des Weges (etwa dessen Breite und/oder Befestigung) geändert werden muss, um seine - wenn auch einem Bedürfnis des Berechtigten entsprechende - Benützung durch die Fahrzeuge zu ermöglichen. Der Dienstbarkeitsberechtigte ist weder befugt, die notwendige Änderung des Weges ohne Zustimmung des Belasteten selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, noch rechtlich in der Lage, sich unter Berufung auf die Erfordernisse moderner Betriebsführung die vom Belasteten für eigene Zwecke vorgenommene Wegänderung ohne dessen Zustimmung zunutze zu machen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob661/82; 1Ob664/87; 4Ob1617/95; 1Ob301/97i; 1Ob295/98h; 5Ob136/09z; 6Ob200/12y; 1Ob225/12p; 5Ob55/13v; 2Ob168/13i
Entscheidung:
14.09.1982
Norm:
ABGB §484
ABGB §492

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