Rechtsprechung

RS0016377

Den Vertrauensschaden (negatives Vertragsinteresse) kann nur derjenige begehren, der auf die Gültigkeit einer abgegebenen Erklärung oder auf das Zustandekommen eines Vertrages vertraut hat, obwohl die Erklärung ungültig war oder der Vertrag nicht zustande kam. In diesem Fall hat der Schädiger den Vertrauenden so zu stellen, wie er stünde, wenn er mit der Gültigkeit seiner Verpflichtung nicht gerechnet hätte. Entstand jedoch der Schaden durch Nichterfüllung einer gültig begründeten Leistungsverpflichtung, so hat der Schädiger den Zustand herzustellen, der im Vermögen des Geschädigten bei gehöriger Erfüllung (positives Erfüllungsinteresse oder Nichterfüllungsinteresse) entstünde. Bei fehlerhafter Anlageberatung gebührt der Vertrauensschaden. Erfolgt die Schadenszufügung aber im Rahmen der Abwicklung eines Vermögensverwaltungsvertrags, so haftet der pflichtwidrig handelnde Vertragspartner für den Nichterfüllungsschaden. Im Fall einer vereinbarten Gesamtstrategie ist das Ergebnis der pflichtwidrigen Vermögensverwaltung der fiktiven Entwicklung desPortfolios unter Zugrundelegung einer ‑ aus Sicht ex ante ‑ vertragskonformen Gesamtstrategie gegenüberzustellen (vgl T7, T8, T10).

Rechtssatz:

Den Vertrauensschaden (negatives Vertragsinteresse) kann nur derjenige begehren, der auf die Gültigkeit einer abgegebenen Erklärung oder auf das Zustandekommen eines Vertrages vertraut hat, obwohl die Erklärung ungültig war oder der Vertrag nicht zustande kam. In diesem Fall hat der Schädiger den Vertrauenden so zu stellen, wie er stünde, wenn er mit der Gültigkeit seiner Verpflichtung nicht gerechnet hätte. Entstand jedoch der Schaden durch Nichterfüllung einer gültig begründeten Leistungsverpflichtung, so hat der Schädiger den Zustand herzustellen, der im Vermögen des Geschädigten bei gehöriger Erfüllung (positives Erfüllungsinteresse oder Nichterfüllungsinteresse) entstünde.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
7Ob830/76; 3Ob657/76; 8Ob510/80; 1Ob636/80; 1Ob729/80; 1Ob514/81; 1Ob829/81; 6Ob868/82; 6Ob538/85; 7Ob699/89; 3Ob504/91; 1Ob1602/91; 7Ob532/95; 5Ob43/02p; 3Ob103/04z; 4Ob44/07k; 6Ob104/06x; 9Ob85/09d; 9ObA118/10h; 1Ob181/11s; 6Ob231/12g; 2Ob74/12i; 9Ob44/13f; 7Ob21/15m; 9ObA109/15t; 6Ob135/16w; 4Ob1/17a; 4Ob34/18f; 1Ob75/18p; 6Ob98/19h; 5Ob1/20p; 7Ob219/19k; 6Ob115/21m; 7Ob53/22b; 1Ob77/23i; 1Ob135/23v
Entscheidung:
23.10.2023
Norm:
ABGB §878
ABGB §918 III
ABGB §921
BVergG 2006 §337 Abs1 ABGB § 878 heute ABGB § 878 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ABGB § 918 heute ABGB § 918 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ABGB § 921 heute ABGB § 921 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 BVergG 2006 § 337 gültig von 01.04.2012 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018 BVergG 2006 § 337 gültig von 05.03.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010 BVergG 2006 § 337 gültig von 01.02.2006 bis 04.03.2010

Entscheidungstexte


7 Ob 830/76 7 Ob 830/76 Entscheidungstext OGH 20.01.1977 7 Ob 830/76 Veröff: EvBl 1977/228 S 517

3 Ob 657/76 3 Ob 657/76 Entscheidungstext OGH 15.03.1977 3 Ob 657/76 nur: Den Vertrauensschaden (negatives Vertragsinteresse) kann nur derjenige begehren, der auf die Gültigkeit einer abgegebenen Erklärung oder auf das Zustandekommen eines Vertrages vertraut hat, obwohl die Erklärung ungültig war oder der Vertrag nicht zustande kam. (T1)

8 Ob 510/80 8 Ob 510/80 Entscheidungstext OGH 22.05.1980 8 Ob 510/80 nur: Entstand jedoch der Schaden durch Nichterfüllung einer gültig begründeten Leistungsverpflichtung, so hat der Schädiger den Zustand herzustellen, der im Vermögen des Geschädigten bei gehöriger Erfüllung (positives Erfüllungsinteresse oder Nichterfüllungsinteresse) entstünde . (T2)



1 Ob 514/81 1 Ob 514/81 Entscheidungstext OGH 15.07.1981 1 Ob 514/81 Auch; nur T1; Veröff: MietSlg 33247


6 Ob 868/82 6 Ob 868/82 Entscheidungstext OGH 24.11.1983 6 Ob 868/82 nur: In diesem Fall hat der Schädiger den Vertrauenden so zu stellen, wie er stünde, wenn er mit der Gültigkeit seiner Verpflichtung nicht gerechnet hätte. (T3)