Rechtsprechung

RS0016390

Es besteht keine allgemeine Rechtspflicht, den Geschäftspartner über alle Umstände aufzuklären, die auf seine Entscheidung einen Einfluss haben können. Eine Aufklärungspflicht besteht in der Regel nur dann, wenn der andere Teil nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs eine Aufklärung erwarten durfte. Entscheidend ist, ob nach der Lage des Falles eine Aufklärungsnotwendigkeit besteht. Eine Aufklärungspflicht ist dann zu verneinen, wenn der Vertragspartner zu erkennen gibt, dass er mit den Verhältnissen vertraut ist. Für das Bestehen einer Aufklärungspflicht ist im Einzelfall immer entscheidend, ob ein Schutzbedürfnis des Vertragspartners vorliegt. Kann ein Verkäufer vernünftigerweise beim Käufer Sachkunde voraussetzen, muss er ihn nicht weiter aufklären.

Rechtssatz:

Es besteht keine allgemeine Rechtspflicht, den Geschäftspartner über alle Umstände aufzuklären, die auf seine Entscheidung einen Einfluss haben können. Eine Aufklärungspflicht besteht in der Regel nur dann, wenn der andere Teil nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs eine Aufklärung erwarten durfte. Die Aufklärungspflicht endet an der Grenze objektiver Voraussehbarkeit einer Gefährdung der Interessen des Gegners.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
7Ob680/85; 6Ob565/85; 7Ob553/88; 1Ob503/89; 2Ob546/90; 1Ob548/92; 7Ob575/93; 1Ob525/94; 1Ob632/94; 1Ob564/95; 1Ob1538/95; 1Ob617/95; 4Ob98/97h; 4Ob44/97t; 9Ob312/97s; 10Ob54/97g; 4Ob61/99w; 5Ob92/99m; 7Ob169/99z; 1Ob128/00f; 7Ob154/00y; 2Ob104/01k; 7Ob267/02v; 7Ob37/04y; 3Ob103/04z; 6Ob27/05x; 3Ob13/07v; 7Ob277/06w; 4Ob53/07h; 7Ob169/07i; 4Ob130/09k; 3Ob111/09h; 5Ob247/09y; 7Ob201/09y; 6Ob146/10d; 10Ob12/11d; 2Ob176/10m; 10Ob53/12k; 8Ob3/15x
Entscheidung:
16.01.1986
Norm:
ABGB §878
ABGB §1295 IIf7f

Entscheidungstexte