Konventionalstrafe, wenn aus Leistungsstörung Schadenersatz: Ein Vergütungsbetrag ist im Zweifel nur bei verschuldeter Nichterfüllung des Vertrages zu bezahlen. Der Verfall der Vertragsstrafe kann aber auch für den Fall vereinbart werden, dass kein allgemeiner Haftungsgrund vorliegt. Die Parteien müssen allerdings dann im Vertrag annähernd gleich behandelt werden, damit nicht Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen die guten Sitten vorliegt. Die Konventionalstrafe verfällt in Ermangelung einer anderen vertraglichen Vereinbarung nur, wenn die Leistungsstörung oder die sonstige Verletzung vertraglicher Pflichten nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen zu vertreten ist.