Vereinbarungen über die Beschränkung oder den Ausschluss der Haftung sind nach der Absicht der Parteien und der Übung des redlichen Verkehrs auszulegen. Bei Auslegung eines Gewährleistungsverzichts ist daher nicht nur am Wortlaut (bspw „… Gewährleistung absolut ausgeschlossen …“) zu haften, sondern für die Erforschung der Parteienabsicht sind auch die Umstände des Vertragsschlusses, nämlich das sonstige Verhalten der Parteien und deren Erklärungen, von wesentlicher Bedeutung. Grundsätzlich sind solche Vereinbarungen einschränkend auszulegen.