Rechtsprechung

RS0016561

Vereinbarungen über die Beschränkung oder den Ausschluss der Haftung sind nach der Absicht der Parteien und der Übung des redlichen Verkehrs auszulegen. Bei Auslegung eines Gewährleistungsverzichts ist daher nicht nur am Wortlaut (bspw „… Gewährleistung absolut ausgeschlossen …“) zu haften, sondern für die Erforschung der Parteienabsicht sind auch die Umstände des Vertragsschlusses, nämlich das sonstige Verhalten der Parteien und deren Erklärungen, von wesentlicher Bedeutung. Grundsätzlich sind solche Vereinbarungen einschränkend auszulegen.

Rechtssatz:

Vereinbarungen über die Beschränkung oder den Ausschluss der Haftung sind nach der Absicht der Parteien und der Übung des redlichen Verkehrs (§ 914 ABGB) auszulegen (vgl SZ 31/57). Bei einem Haftungsausschluss für die Dauer der Garantiefrist muss der Parteiwille dahin interpretiert werden, dass für die genannten Schäden auch nach Ablauf der Garantiefrist eine Haftung ausgeschlossen bleiben sollte.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob58/72; 6Ob2/73; 1Ob566/79; 8Ob530/81; 8Ob654/86; 9Ob3/09w; 2Ob176/10m; 9Ob41/13i; 3Ob196/13i; 6Ob125/14x; 1Ob155/14x; 3Ob238/15v
Entscheidung:
05.04.1972
Norm:
ABGB §879 BIIc
ABGB §914 IIIh
ABGB §929
ABGB §933 II
ABGB §1295 Ia6

Entscheidungstexte


1 Ob 58/72 1 Ob 58/72 Entscheidungstext OGH 05.04.1972 1 Ob 58/72

6 Ob 2/73 6 Ob 2/73 Entscheidungstext OGH 18.01.1973 6 Ob 2/73 nur: Vereinbarungen über die Beschränkung oder den Ausschluss der Haftung sind nach der Absicht der Parteien und der Übung des redlichen Verkehrs (§ 914 ABGB) auszulegen (vgl SZ 31/57). (T1)


8 Ob 530/81 8 Ob 530/81 Entscheidungstext OGH 03.12.1981 8 Ob 530/81 Vgl; Beis wie T2; Veröff: JBl 1983,255 = ZVR 1982/266 S 236