Zinsänderungsklauseln sind dann zulässig, wenn sie in nachvollziehbarer Weise an Parameter gebunden werden, auf die die Bank keinen messbaren Einfluss hat. Bei Spareinlagen darf es auch nicht zu einer „Nullverzinsung“ kommen.
Zinsänderungsklauseln sind dann zulässig, wenn sie in nachvollziehbarer Weise an Parameter gebunden werden, auf die die Bank keinen messbaren Einfluss hat. Bei Spareinlagen darf es auch nicht zu einer „Nullverzinsung“ kommen.
Der Vorbehalt in den allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Bestimmungen von einem Vertragsteil verfaßter Formblätter, die Konditionen hinsichtlich der vereinbarten Zinsen jederzeit abzuändern ist nicht sittenwidrig.
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