Rechtsprechung

RS0016990

Wirksamkeit einer Bankgarantie: Wenn die Wirksamkeit einer Bankgarantie von dem Eingang des „einbehaltenen Deckungsrücklasses“ auf einem bestimmten Konto abhängig gemacht wird, dann ist diese Bedingung erfüllt, wenn der tatsächlich einbehaltene Deckungsrücklass und nicht der höhere Rücklass einlangt, den der Begünstigte nach dem Grundgeschäft hätte zurückbehalten dürfen.

Rechtssatz:

Wird die Wirksamkeit der Haftung aus der Bankgarantie von dem Eingang des "einbehaltenen Deckungsrücklasses" auf einem bestimmten Konto abhängig gemacht, so ist diese Bedingung schon dann erfüllt, wenn der tatsächlich einbehaltene Deckungsrücklaß und nicht der höhere Rücklaß einlangt, den der Begünstigte nach dem Grundgeschäft hätte zurückbehalten dürfen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
4Ob598/89
Entscheidung:
07.11.1989
Norm:
ABGB §880a B