Bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus einer Herstellergarantie, die sich von der Gewährleistung wesentlich unterscheidet, kommen nicht die Beweislastregeln zur Gewährleistung oder zum Schadenersatzrecht zur Anwendung, sondern ist allgemeines Vertragsrecht maßgeblich. Die Garantie ist nach Vertragsrecht auszulegen.