Rechtsprechung

RS0016996

Bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus einer Herstellergarantie, die sich von der Gewährleistung wesentlich unterscheidet, kommen nicht die Beweislastregeln zur Gewährleistung oder zum Schadenersatzrecht zur Anwendung, sondern ist allgemeines Vertragsrecht maßgeblich. Die Garantie ist nach Vertragsrecht auszulegen.

Rechtssatz:

Im Fall einer neben den Gewährleistungsbestimmungen vertraglich vereinbarten Verkäufergarantie (hier: für ein fabriksneues Kfz ), bei der die anspruchsbegründenden Umstände von denen der Gewährleistung wesentlich abweichen, ist die Beweislast nicht nach Gewährleistungsrecht oder Schadenersatzrecht, sondern nach allgemeinem Vertragsrecht (nach der Auslegung der privat - autonom vereinbarten Garantieklausel ) verteilt.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
6Ob628/84
Entscheidung:
12.07.1984
Norm:
ABGB §880a A
ABGB §922
ABGB §1295 Ib

Entscheidungstexte


6 Ob 628/84 6 Ob 628/84 Entscheidungstext OGH 12.07.1984 6 Ob 628/84