Rechtsprechung

RS0017002

Bankgarantie statt Haftrücklass: Eine Bankgarantie anstelle eines Haftrücklasses soll dem Begünstigten nicht nur eine Sicherheit geben, sondern ihn so stellen, wie wenn er die fragliche Summe Bargeld noch gar nicht aus der Hand gegeben hätte.

Rechtssatz:

Sinn einer Bankgarantie, welche anstelle eines sonst vereinbarten Haftrücklasses gegeben wird, ist nicht, dem Begünstigten nur eine Sicherheit zu geben, sondern der Begünstigte soll so gestellt werden, wie wenn er schon Bargeld in Händen hätte, oder genauer gesagt, wie wenn er die fragliche Summe noch gar nicht aus der Hand gegeben hätte.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
3Ob621/86; 1Ob557/95; 3Ob186/10i; 3Ob6/11w; 6Ob35/15p; 8Ob19/15z
Entscheidung:
19.11.1986
Norm:
ABGB §880a B