Rechtsprechung

RS0017005

Bankgarantie: Eine Bankgarantie wird gerade wegen der Strenge und Sicherheit der Haftung vereinbart. Deswegen gilt bei der Auslegung der Erklärung einer Bankgarantie, dass die Parteien die für den Verpflichteten schwerere Form gewählt haben.

Rechtssatz:

Da die Bankgarantie gerade wegen der Strenge und Sicherheit der Haftung vereinbart wird, muss bei der Auslegung der sie betreffenden Erklärung gelten, dass die Partei nicht die für den Verpflichteten leichtere, sondern die schwere Form gewählt haben.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
8Ob560/76; 1Ob565/77; 6Ob537/88; 7Ob679/88; 4Ob598/89; 7Ob608/94; 1Ob620/95; 4Ob207/98i; 7Ob311/99g; 6Ob142/10s; 6Ob35/15p
Entscheidung:
23.02.1977
Norm:
ABGB §880a B
ABGB §1346 B

Entscheidungstexte