Rechtsprechung

RS0017127

Aus dem mit dem Kreditinstitut abgeschlossenen Girovertrag können sich Sorgfaltspflichten zugunsten Dritter ergeben. Das reine Vermögen eines Dritten ist aber nur dann geschützt, wenn bei der zu erbringenden Leistung erkennbar auch die Interessen des Dritten berührt werden. Allgemeine Pflichten eines Kreditinstituts, Schäden durch Untreuehandlungen in einer fremden Sphäre hintanzuhalten, sind nicht anzuerkennen. Verwendet die Bank aber die auf einem Konto eingegangenen, vom Kontoinhaber treuhänderisch zu haltenden Gelder zur Befriedigung einer eigenen Kreditforderung gegen den Kontoinhaber, obwohl sie weiß, dass es sich dabei um Treuhanderläge handelt, so macht sie sich gegenüber dem Treugeber schadenersatzpflichtig.

Rechtssatz:

Aus dem mit dem Kreditinstitut abgeschlossenen Girovertrag können sich Sorgfaltspflichten zugunsten Dritter ergeben. Das reine Vermögen des Dritten ist aber nur dann geschützt, wenn bei der zu erbringenden Leistung erkennbar auch die Interessen des Dritten berührt werden, insbesondere wenn dessen Entschlüsse dadurch beeinflusst wurden. Ist dem Kreditinstitut, das dem Überweisungsempfänger den Erhalt eines Überweisungsauftrages bestätigt, bekannt, dass der Überweisungsempfänger nur leistet, wenn die an ihn zu bewirkende Zahlung sichergestellt ist, hat es den Überweisungsempfänger darauf hinzuweisen, dass durch die Auftragsbestätigung keine vom Deckungsverhältnis unabhängige Verpflichtung begründet wird und die vom Überweisungsempfänger angenommene Sicherheit nicht besteht. Die Unterlassung der Aufklärung begründet eine Verletzung dem Überweisungsempfänger gegenüber bestehender Sorgfaltspflichten, die zum Schadenersatz verpflichtet.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob536/86; 1Ob516/88; 2Ob613/89; 1Ob672/90; 1Ob503/92; 1Ob580/94; 1Ob637/94; 8Ob1556/95; 4Ob2259/96a; 4Ob325/98t; 2Ob5/00z; 7Ob188/99v; 1Ob143/00m; 6Ob287/00z; 8Ob287/01s; 2Ob196/03t; 3Ob265/02w; 9Ob128/03v; 7Ob211/05p; 4Ob230/06m; 3Ob166/08w; 8Ob145/09w; 8Ob166/09h; 6Ob53/15k
Entscheidung:
27.04.2015
Norm:
ABGB §881 IA
ABGB §1295 Ia2
ABGB §1400 C ABGB § 881 heute ABGB § 881 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ABGB § 1295 heute ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ABGB § 1400 heute ABGB § 1400 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

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