Rechtsprechung

RS0017160

Eine Punktation liegt vor, wenn zwar noch nicht eine förmliche Urkunde, wohl aber ein Aufsatz über die Hauptpunkte eines Vertrages errichtet und von den Parteien unterfertigt worden ist. Unter Hauptpunkten sind alle jene Punkte zu verstehen, worauf die Absicht der Parteien gerichtet ist, mögen diese an sich auch nebensächlich erscheinen (es muss daher ein in allen wesentlichen Punkten fertiger Vertrag vorliegen, dem nur die letzte, inhaltliche und förmliche Ausfertigung fehlt). Die Punktation gewährt bereits einen unmittelbaren Anspruch auf Vertragserfüllung.

Rechtssatz:

Eine Punktation liegt vor, wenn zwar noch nicht eine förmliche Urkunde, wohl aber ein Aufsatz über die Hauptpunkte des Vertrages errichtet und von den Parteien unterfertigt worden ist. Unter Hauptpunkten sind alle jene Punkte zu verstehen, worauf die Absicht der Parteien gerichtet ist, mögen diese an sich auch nebensächlich erscheinen (es muss daher ein in allen wesentlichen Punkten fertiger Vertrag vorliegen, dem nur die letzte, inhaltliche und förmliche Ausfertigung fehlt).

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
7Ob246/73; 4Ob10/74; 6Ob639/76; 5Ob79/95; 1Ob2322/96v; 9Ob313/98i; 5Ob96/99z; 7Ob256/02a; 5Ob121/02h; 7Ob175/13f
Entscheidung:
14.01.1974
Norm:
ABGB §885