Maßstab für Fälle der Haftung gegenüber Dritten: Welche Interessen Dritter geschützt sind, ergibt sich aus dem Gutachtensauftrag.
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Der Sachverständige ist einem Dritten gegenüber haftbar, wenn der Besteller für den Sachverständigen erkennbar gerade die Interessen des Dritten mitverfolgte.
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