Eine Haftung des Sachverständigen gegenüber Dritten besteht dann, wenn der Besteller des Gutachtens gerade die Interessen des Dritten mitverfolgt und dies für den Sachverständigen auch erkennbar ist. Den Sachverständigen trifft somit eine Sorgfaltspflicht, wenn er damit rechnen muss, dass sein Gutachten die Grundlage für die Disposition des Dritten bilden wird. Dass der Sachverständige weiß, dass seine Stellungnahme verbreitet werden soll, genügt für sich hingegen nicht. Welche Dritten geschützt sind, richtet sich nach der Verkehrsübung, insbesondere aber danach, für welchen Zweck das Gutachten erstattet wurde. Aus dem Gutachtensauftrag ergibt sich, welche Interessen Dritter geschützt sind. Mögliche Kreditgeber oder Käufer genügen. Auch wenn der Sachverständige beispielsweise im Auftrag eines Treuhänders tätig wird, besteht eine Haftung gegenüber dem Treugeber.