Rechtsprechung

RS0017178

Eine Haftung des Sachverständigen gegenüber Dritten besteht dann, wenn der Besteller des Gutachtens gerade die Interessen des Dritten mitverfolgt und dies für den Sachverständigen auch erkennbar ist. Den Sachverständigen trifft somit eine Sorgfaltspflicht, wenn er damit rechnen muss, dass sein Gutachten die Grundlage für die Disposition des Dritten bilden wird. Dass der Sachverständige weiß, dass seine Stellungnahme verbreitet werden soll, genügt für sich hingegen nicht. Welche Dritten geschützt sind, richtet sich nach der Verkehrsübung, insbesondere aber danach, für welchen Zweck das Gutachten erstattet wurde. Aus dem Gutachtensauftrag ergibt sich, welche Interessen Dritter geschützt sind. Mögliche Kreditgeber oder Käufer genügen. Auch wenn der Sachverständige beispielsweise im Auftrag eines Treuhänders tätig wird, besteht eine Haftung gegenüber dem Treugeber.

Rechtssatz:

Der Sachverständige ist einem Dritten gegenüber haftbar, wenn der Besteller für den Sachverständigen erkennbar gerade die Interessen des Dritten mitverfolgte.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
8Ob281/70; 2Ob515/78; 2Ob513/79; 8Ob542/85; 1Ob679/86; 7Ob544/92; 8Ob614/93; 1Ob637/94; 7Ob513/96; 1Ob79/00z; 5Ob18/00h; 7Ob273/00y; 6Ob81/01g; 9Ob67/03y; 3Ob67/05g; 6Ob39/06p; 2Ob191/06m; 1Ob78/07p; 2Ob128/09a; 3Ob79/10d; 7Ob77/11s; 9Ob20/12z; 9Ob56/11t; 1Ob67/12b; 1Ob91/12g; 1Ob171/12x; 6Ob141/16b; 4Ob245/18k; 8Ob96/19d; 6Ob239/20w
Entscheidung:
15.03.2021
Norm:
EO §141
ABGB §881 IA
ABGB §1295 Ia2
ABGB §1299 A3
LBG §9 Abs1 Z2 EO § 141 heute EO § 141 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021 EO § 141 gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008 EO § 141 gültig von 01.09.2005 bis 29.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005 EO § 141 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000 EO § 141 gültig von 01.10.2000 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000 EO § 141 gültig von 01.07.1992 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 150/1992 ABGB § 881 heute ABGB § 881 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ABGB § 1295 heute ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ABGB § 1299 heute ABGB § 1299 gültig ab 01.01.1812 LBG § 9 heute LBG § 9 gültig ab 01.07.1992

Entscheidungstexte



2 Ob 515/78 2 Ob 515/78 Entscheidungstext OGH 22.06.1978 2 Ob 515/78

2 Ob 513/79 2 Ob 513/79 Entscheidungstext OGH 31.05.1979 2 Ob 513/79