Rechtsprechung

RS0017456

Leistungszunahme bei Pauschalpreis: Auch eine Zunahme der Leistungsverpflichtung bei einer Pauschalpreisvereinbarung um ca 33 % während einer längeren Vertragsdauer ist keine wesentliche Änderung der Verhältnisse und das Festhalten an dem Vertrag kein Verstoß gegen Treu und Glauben, der zur Vertragsauflösung berechtigen würde.

Rechtssatz:

Auch eine Zunahme der Leistungsverpflichtung bei einer Pauschalpreisvereinbarung um ca 33 % während einer längeren Vertragsdauer ist keine wesentliche Änderung der Verhältnisse und das Festhalten an dem Vertrag kein Verstoß gegen Treu und Glauben, der zur Vertragsauflösung berechtigen würde.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob613/86
Entscheidung:
07.07.1987
Norm:
ABGB §901 II1
ABGB §1170a