Rechtsprechung

RS0017471

Konventionalstrafe grundsätzlich nur bei Verschulden: Wurde eine Konventionalstrafe nicht ausdrücklich auch für den Fall unverschuldeter Nichterfüllung vereinbart, ist sie nur bei Verschulden zu zahlen; mangelndes Verschulden hat der Nichterfüllende zu beweisen; er handelt schuldhaft, wenn er seine Verpflichtung unbedingt einging, obwohl er die Ungewissheit der Erfüllbarkeit kannte oder kennen musste.

Rechtssatz:

Wurde eine Konventionalstrafe nicht ausdrücklich auch für den Fall unverschuldeter Nichterfüllung vereinbart, ist sie nur bei Verschulden zu zahlen; mangelndes Verschulden hat der Nichterfüllende zu beweisen; er handelt schuldhaft, wenn er seine Verpflichtung unbedingt einging, obwohl er die Ungewissheit der Erfüllbarkeit kannte oder kennen musste (hier: Bewilligung öffentlicher Wohnbauförderungsgelder).

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob725/80; 7Ob503/82; 6Ob675/82; 1Ob692/83; 6Ob583/84; 7Ob539/86; 1Ob12/87; 2Ob693/86; 14ObA82/87; 1Ob566/88; 8Ob1573/92; 3Ob558/94; 4Ob2017/96p; 5Ob149/08k; 2Ob199/09t; 2Ob215/10x; 9Ob36/12b; 2Ob9/14h
Entscheidung:
14.01.1981
Norm:
ABGB §897
ABGB §901 II1
ABGB §920
ABGB §1298
ABGB §1336 E

Entscheidungstexte



7 Ob 503/82 7 Ob 503/82 Entscheidungstext OGH 21.01.1982 7 Ob 503/82 nur: Wurde eine Konventionalstrafe nicht ausdrücklich auch für den Fall unverschuldeter Nichterfüllung vereinbart, ist sie nur bei Verschulden zu zahlen. (T1)

6 Ob 675/82 6 Ob 675/82 Entscheidungstext OGH 01.09.1982 6 Ob 675/82 Auch; nur: Mangelndes Verschulden hat der Nichterfüllende zu beweisen; er handelt schuldhaft, wenn er seine Verpflichtung unbedingt einging, obwohl er die Ungewissheit der Erfüllbarkeit kannte oder kennen musste. (T2)

1 Ob 692/83 1 Ob 692/83 Entscheidungstext OGH 31.08.1983 1 Ob 692/83