Beim Regress von Mitschuldigen untereinander bestimmt sich die endgültige Haftung im Innenverhältnis nach dem Ausmaß der Beteiligung, also nach Verschuldensanteilen und nach Verursachungsanteilen.
Beim Regress von Mitschuldigen untereinander bestimmt sich die endgültige Haftung im Innenverhältnis nach dem Ausmaß der Beteiligung, also nach Verschuldensanteilen und nach Verursachungsanteilen.
Als besonderes Verhältnis unter den Mitschuldigen ist beim Regress nach §§ 1302, 896 ABGB das Ausmaß ihrer Beteiligung, also der Verschuldensanteile und Verursachungsanteile anzusehen, nach dem sich dann die endgültige Haftung im Innenverhältnis bestimmt.
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