Bei Wegfall der Bonität eines Emittenten oder Garanten kann das Geschäft nicht nachträglich wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage angefochten werden.
Bei Wegfall der Bonität eines Emittenten oder Garanten kann das Geschäft nicht nachträglich wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage angefochten werden.
Bei der Geschäftsgrundlage handelt es sich um geschäftstypische Voraussetzungen, die jedermann mit einem solchen Geschäft verbindet und die nicht erst einer Vereinbarung bedürfen.
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