Rechtsprechung

RS0017592

Wo die Ermittlung des Entgeltanspruches nach der Natur des Geschäftes und den Umständen des Falles eine genaue Abrechnung der erbrachten Leistungen und aufgewendeten Kosten voraussetzt, ist die Fälligkeit des Entgeltes mit der ordnungsgemäßen Rechnungslegung verknüpft.

Rechtssatz:

Wo die Ermittlung des Entgeltanspruches nach der Natur des Geschäftes und den Umständen des Falles eine genaue Abrechnung der erbrachten Leistungen und aufgewendeten Kosten voraussetzt, ist die Fälligkeit des Entgeltes mit der ordnungsgemäßen Rechnungslegung verknüpft.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob509/94; 4Ob252/98g; 1Ob39/99p; 6Ob286/99y; 8Ob8/01m; 2Ob107/01a; 8Ob149/02y; 13Bkd4/07; 5Ob113/09t; 8Ob114/11i; 9Ob4/12x; 10Ob12/14h; 4Ob128/14y; 9Ob79/14d; 1Ob161/14d
Entscheidung:
25.01.1994
Norm:
ABGB §904 I
ABGB §1413
ABGB §1170
EGZPO ArtXLII Da

Entscheidungstexte









13 Bkd 4/07 13 Bkd 4/07 Entscheidungstext OGH 25.02.2008 13 Bkd 4/07 Auch; Beis wie T1