Rechtsprechung

RS0017638

Der Verbesserungsanspruch ist im Rahmen der Gewährleistung am ursprünglichen Erfüllungsort der Vertragsleistung zu erfüllen. Bei einem Rechtsgeschäft mit einem Kfz-Unternehmer erscheint es daher natürlich, dass allfällige Nachbesserungen in dessen Werkstatt durchgeführt werden.

Rechtssatz:

Der Verbesserungsanspruch als fortwirkender Erfüllungsanspruch ist am Erfüllungsort der Vertragsleistung zu erfüllen. Bei schuldhaftem Verzug des Unternehmers mit der Verbesserung behebbarer Mängel steht dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz der Mängelbehebungskosten zu. Für das Ausmaß dieser Kosten ist an die Verhältnisse des Ortes anzuknüpfen, an dem der Besteller seinen Wohnort hat, zumal im Regelfall die Reparatur dort erfolgen wird.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob791/81; 6Ob176/16z
Entscheidung:
05.05.1982
Norm:
ABGB §905 IC
ABGB §932 I
ABGB §1167
ABGB §1323 A
ABGB §1332