Rechtsprechung

RS0017831

Wird eine übereinstimmende abweichende Parteienabsicht nicht festgestellt, so ist bei der Auslegung von Verträgen von deren Wortlaut auszugehen. Maßgebend ist aber nicht nur der Wortlaut, sondern wie die Erklärung inhaltlich verstanden und gehandhabt wurde. Die gleichen Grundsätze gelten auch die Auslegung von Vergleichen.

Rechtssatz:

Wird eine übereinstimmende abweichende Parteienabsicht nicht festgestellt, so ist bei der Auslegung des Vertrages von dessen Wortlaut auszugehen. Dabei ist die Bedeutung eines Wortes in Zusammenhang zu betrachten (hier: Auslegung eines Mietvertrages bei Verwechslung der Wörter "Mieter" und "Vermieter").

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
10Ob525/87; 9ObA107/93; 8ObA147/97v; 8ObA11/98w; 9ObA154/98g; 9ObA319/98x; 8ObS106/01y; 6Ob124/10v; 3Ob134/11v; 1Ob8/13b; 3Ob200/13b; 6Ob125/14x
Entscheidung:
09.02.1988
Norm:
ABGB §914 I
ABGB §914 IIId

Entscheidungstexte







9 ObA 319/98x 9 ObA 319/98x Entscheidungstext OGH 14.04.1999 9 ObA 319/98x