Wird eine übereinstimmende abweichende Parteienabsicht nicht festgestellt, so ist bei der Auslegung von Verträgen von deren Wortlaut auszugehen. Maßgebend ist aber nicht nur der Wortlaut, sondern wie die Erklärung inhaltlich verstanden und gehandhabt wurde. Die gleichen Grundsätze gelten auch die Auslegung von Vergleichen.