Rechtsprechung

RS0017833

Wenn für einen Vertragspartner aus dem Erklärungsverhalten des anderen eine vom Inhalt der Urkunden abweichende Erklärungsbedeutung nicht zu erschließen war, ist die Absicht der Parteien allein aus der Urkunde nach dem objektiven Aussagewert des Textes und dem Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung im Zusammenhalt mit dem Zweck der Vereinbarung zu ermitteln.

Rechtssatz:

Wurde nicht bewiesen, dass für den einen Vertragspartner aus dem Erklärungsverhalten des anderen eine vom Inhalt der Urkunden abweichende Erklärungsbedeutung zu erschließen war, ist die Absicht der Parteien im Rahmen der rechtlichen Beurteilung allein aus der Urkunde nach dem objektiven Aussagewert des Textes und dem Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung im Zusammenhalt mit dem Zweck der Vereinbarung zu ermitteln (hier: Pensionszuschussregulativ des ORF).

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
9ObA136/93; 8ObA221/95; 9ObA83/98s; 9ObA55/99z; 9ObA83/00x; 9ObA154/01i; 9ObA122/02k; 8Ob29/03b; 8Ob163/06p; 8ObA68/07v; 4Ob2/11i; 9ObA95/10a; 4Ob218/11d; 3Ob227/11w; 8Ob62/14x; 7Ob49/15d; 1Ob210/15m; 8ObA67/15h
Entscheidung:
11.08.1993
Norm:
ABGB §914 I
ABGB §914 II
ABGB §914 IIIb

Entscheidungstexte