Rechtsprechung

RS0018079

Ersparung der Mengenermittlung durch Pauschalpreis: Der Pauschalpreis ist darauf angelegt, die Mengenermittlung durch Abrechnung zu ersparen, Mengenschwankungen ändern die Pauschalsumme nicht. Er enthält für beide Vertragsteile ein besonderes Wagnis, denn der Pauschalpreis ist verbindlich, auch wenn sich herausstellt, dass die übernommenen Arbeiten die veranschlagten Mengen erheblich überschritten oder unterschritten haben.

Rechtssatz:

Der Pauschalpreis ist darauf angelegt, die Mengenermittlung durch Abrechnung zu ersparen, Mengenschwankungen ändern die Pauschalsumme nicht. Er enthält für beide Vertragsteile ein besonderes Wagnis, denn der Pauschalpreis ist verbindlich, auch wenn sich herausstellt, dass die übernommenen Arbeiten die veranschlagten Mengen erheblich überschritten oder unterschritten haben.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob613/86; 9Ob41/04a; 1Ob224/05f; 1Ob126/07x; 4Ob214/10i
Entscheidung:
07.07.1987
Norm:
ABGB §914 IIIh
ABGB §914 IIIi
ABGB §1170
ABGB §1170a