Rechtsprechung

RS0018098 T1

Kein Einbehalt des Haftungsrücklasses: Wenn ein Werkbesteller einen Mangel durch einen Dritten beseitigen lässt und vom Werkunternehmer dafür das Deckungskapital begeht, kann er diesbezüglich den Haftungsrücklass nicht mehr einbehalten.

Rechtssatz:

Der Haftrücklaß oder die Haftrücklaßgarantie soll nach dem allgemeinem Sprachgebrauch ganz offensichtlich die Gewährleitungsansprüche sichern und somit auch den Anspruch des Bestellers auf Verbesserung des mangelhaften Werkes.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
7Ob538/91; 1Ob110/99d; 6Ob113/05v; 2Ob260/05g; 6Ob113/06w; 3Ob186/10i; 3Ob6/11w; 6Ob35/15p; 8Ob19/15z; 2Ob237/14p
Entscheidung:
23.05.1991
Norm:
ABGB §914 IIIi
ABGB §1170