Bezahlung des Haftrücklasses vor Fälligkeit: Wenn der Werkbesteller vom Haftrücklass nicht Gebrauch macht und den gesamten Werklohn vor Fälligkeit bezahlt, hat er kein Leistungsverweigerungsrecht mehr.
Bezahlung des Haftrücklasses vor Fälligkeit: Wenn der Werkbesteller vom Haftrücklass nicht Gebrauch macht und den gesamten Werklohn vor Fälligkeit bezahlt, hat er kein Leistungsverweigerungsrecht mehr.
Der Haftrücklaß oder die Haftrücklaßgarantie soll nach dem allgemeinem Sprachgebrauch ganz offensichtlich die Gewährleitungsansprüche sichern und somit auch den Anspruch des Bestellers auf Verbesserung des mangelhaften Werkes.
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