Rechtsprechung

RS0018099

Haftrücklass auch für Verbesserungsaufwand: Ein Haftrücklass oder eine Haftrücklassgarantie soll auch den Anspruch auf den notwendigen Verbesserungsaufwand decken, egal aus welchem Grund die Verbesserung durch den Unternehmer unterbleibt.

Rechtssatz:

Vom Standpunkt eines redlichen Erklärungsempfängers aus kann daher die Vereinbarung eines Haftrücklasses oder einer Haftrücklaßgarantie nicht anders verstanden werden als daß dadurch auch der Anspruch auf den notwendigen Verbesserungsaufwand gedeckt sein soll, gleich aus welchem Grund letztlich die Verbesserung durch den Unternehmer unterbleibt.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
7Ob538/91; 3Ob6/11w; 6Ob35/15p
Entscheidung:
23.05.1991
Norm:
ABGB §914 IIIi
ABGB §1170